Reglement Fahrdienst

  • Das verwendete Fahrzeug muss in einem einwandfreien, betriebstechnischen Zustand sein und darf keinerlei Mängel aufweisen.
  • Alle Fahrten müssen zwingend auf dem Erfassungsbeleg eingetragen und per Ende jeden Semesters der Ver­mitt­lungs­stel­le zugestellt werden.

Voraussetzungen für Fahrerinnen und Fahrer:

  • Gültiger Fahrausweis
  • Keine gesundheitlichen Vorbehalte
  • Nach Vollendung des 75. Altersjahres ist im Zweijahresrhythmus ein Repetitionskurs «Prüfung gestern – Fahren heute» bei der Stadtpolizei zu absolvieren. Die Kosten werden von SfS über­nommen.
  • Alterslimite: nach Vollendung des 80. Altersjahres dürfen keine Fahrten im Namen von SfS mehr durchgeführt wer­den.
  • Der Vorstand empfiehlt allen Fahrerinnen und Fahrern, den Grobfahrlässigkeitsschutz bei ihrer Auto-Haftpflicht- und Kaskoversicherung mitzuversichern (jährliche Kosten ca. 50—80 Franken, je nach Versicherung).
  • Unfälle, welche durch Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss begründet sind, sowie auch Raserdelikte, sind von der Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen.

Dieses Reglement wird per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt und ersetzt die «Bestimmungen zum Fahrdienst» vom 28. Juni 2011. Die Tarife für den Fahrdienst vom Juni 2013 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Anmerkung:  Fahrerinnen und Fahrer, die das 80. Altersjahr überschritten haben und direkt von Seniorinnen und Senioren für Fahrten angefragt werden, kommunizieren offen, dass diese Fahrt privat und nicht mehr im Rahmen der Dienstleistungen von SfS durchgeführt wird.

Zürich-Witikon, im Dezember 2017, der Vorstand